Begleiteter Umgang

Grundlage für den Begleiteten Umgang beim Kinderschutzbund bilden Art. 9 der UN Kinderrechtskonvention sowie § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt zugleich. Eltern gelingt es im Allgemeinen gut, dies ohne Hilfe selbst zu regeln. Kann aber aus unterschiedlichen Gründen das Kind keinen Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil haben und können die Eltern dies vorübergehend oder dauerhaft aus eigenen Kräften nicht leisten, kann der Begleitete Umgang sinnvoll sein. Dies auch schon vor und während einer Trennungsphase und im besten Fall noch vor einem Gerichtsbeschluss.

Zielgruppe

Kinder, Elternteile, Geschwisterkinder, Familienangehörige, Pflegefamilien und weitere wichtige Bezugspersonen

Ziele

  • Distanz und Entspannung der aktuellen Situation sowie Entlastung aller Beteiligten
  • Bindungsanbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Umgangskontakte
  • Selbstbefähigung und Stärkung des Kindes und der Beteiligten
  • Vermittlung weiterer Unterstützungsangebote bei Bedarf

Leistungen und Angebote zum Begleiteten Umgang (BU)

  • Unterstützung, Begleitung und Beratung von Kindern zum Umgangsrecht
  • Unterstützung, Begleitung und Beratung von Elternteilen und anderen Umgangsberechtigten zum Umgangsrecht und zur Umgangspflicht
  • Beratung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung

Kooperationspartner

  • Frühe Hilfen, Erziehungsberatung, Kinderschutzdienst, Kinder- und Jugendlichen Therapeut:innen, Kinderzentren, Allgemeiner Sozialer Dienst  usw.

 

Leitung
Deborah Freifrau von Blittersdorff
BU@kinderschutzbund-nw-duew.de